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   VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17   

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VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17 (https://dejure.org/2017,40799)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 (https://dejure.org/2017,40799)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 (https://dejure.org/2017,40799)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abberufung eines Landtagsabgeordneten aus zwei Landtagsausschüssen durch die Fraktion; Erteilung eines unbefristeten "Redeverbots" für die Fraktion im Landtag; Recht des Abgeordneten auf freie und gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung; Schutz ...

  • Wolters Kluwer

    Abberufung eines Landtagsabgeordneten aus zwei Landtagsausschüssen durch die Fraktion; Erteilung eines unbefristeten "Redeverbots" für die Fraktion im Landtag; Recht des Abgeordneten auf freie und gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung; Schutz ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 661
  • NVwZ 2018, 661 JuS 2018, 89 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe) DÖV 2018, 81 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2018, 129
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    Deshalb darf ein Abgeordneter nicht ohne gewichtige, an der Funktionstüchtigkeit des Parlaments orientierte Gründe von jeder Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 113 ff.; BVerfGE 140, 115 - Juris Rn. 93).

    Hingegen ist es im Hinblick auf Art. 27 Abs. 3 LV nicht zu beanstanden, wenn wegen des Gebots der Spiegelbildlichkeit allein die von einer Fraktion benannten Abgeordneten über ein Stimmrecht in einem Ausschuss des Landtags verfügen und ein fraktionsloser oder ein von keiner Fraktion benannter Abgeordneter lediglich beratendes Mitglied eines Ausschusses ist (vgl. BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 116 ff.; weitergehend: Art. 70 Abs. 2 Satz 3 BbgVerf).

    b) Zu den Befugnissen der Abgeordneten nach Art. 27 Abs. 3 LV gehört grundsätzlich auch das Recht, im Landtagsplenum das Wort zu ergreifen (vgl. BVerfGE 10, 4 - Juris Rn 39; BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 102; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 27 Rn. 40).

    Jedoch ist die parlamentarische Mitwirkung in einer und durch eine Fraktion - und damit auch die grundsätzliche Möglichkeit, für eine Fraktion im Plenum zu sprechen und mit Stimmrecht in einem Ausschuss mitzuwirken - vom freien Mandat geschützt (vgl. BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 102; BVerfGE 140, 115 - Juris Rn. 92; VerfG Bbg, Urteile vom 16.10.2003 - 4/03 -, Juris Rn. 27, und vom 22.7.2016 - 70/15 -, Juris Rn. 154; VerfGH Berlin, Urteil vom 22.11.2005 - 53/05 -, Juris Rn. 44; LVerfG M-V, Urteil vom 27.5.2003 - 10/02 -, Juris Rn. 43).

    Soweit es um die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Landtags geht, ist es grundsätzlich mit der Landesverfassung vereinbar, den Vorschlag von Ausschussmitgliedern zur Wahl durch den Landtag den Fraktionen zu überlassen (so § 19 Abs. 2 LTGO; zu § 57 Abs. 2 GOBT: BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 115).

    Andererseits hat die vorschlagsberechtigte Fraktion ihm Gehör zu gewähren, seine Interessen und sachlichen Qualifikationen zur Kenntnis zu nehmen und diese nach Möglichkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 121; BVerfGE 44, 308 - Juris Rn. 28).

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    b) Zu den Befugnissen der Abgeordneten nach Art. 27 Abs. 3 LV gehört grundsätzlich auch das Recht, im Landtagsplenum das Wort zu ergreifen (vgl. BVerfGE 10, 4 - Juris Rn 39; BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 102; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 27 Rn. 40).

    Das Rederecht unterliegt jedoch den vom Landtag kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV gesetzten Schranken (vgl. BVerfGE 10, 4 - Juris Rn. 41 ff.).

    Ein Abgeordneter kann daher einen Anspruch haben, auch außerhalb der Fraktionsredezeit einen von der eigenen Fraktion abweichenden Standpunkt vorzutragen (vgl. BVerfGE 10, 4 - Juris 47; Wiefelspütz, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz , Parlamentsrecht, 2016, § 12 Rn. 32).

    In diesem Sinne wurde es vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig angesehen, wenn einem Abgeordneten der Fraktionsausschluss angedroht wird, falls er im Plenum eine Rede halte, die nicht völlig mit der von der Fraktion vertretenen Auffassung übereinstimme (vgl. BVerfGE 10, 4 - Juris Rn. 47; Klein, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 38 Rn 216 ).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    Es schützt den einzelnen Abgeordneten vor Beschränkungen bei der Wahrnehmung des Mandats (vgl. BVerfGE 140, 115 - Juris Rn. 91; VerfGH Berlin, Urteil vom 22.11.2005 - 53/05 -, Juris Rn. 44) und gewährt allen Abgeordneten einen Status formaler Gleichheit (vgl. BVerfGE 102, 224 - Juris Rn. 50 ff.).

    Deshalb darf ein Abgeordneter nicht ohne gewichtige, an der Funktionstüchtigkeit des Parlaments orientierte Gründe von jeder Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 113 ff.; BVerfGE 140, 115 - Juris Rn. 93).

    Jedoch ist die parlamentarische Mitwirkung in einer und durch eine Fraktion - und damit auch die grundsätzliche Möglichkeit, für eine Fraktion im Plenum zu sprechen und mit Stimmrecht in einem Ausschuss mitzuwirken - vom freien Mandat geschützt (vgl. BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 102; BVerfGE 140, 115 - Juris Rn. 92; VerfG Bbg, Urteile vom 16.10.2003 - 4/03 -, Juris Rn. 27, und vom 22.7.2016 - 70/15 -, Juris Rn. 154; VerfGH Berlin, Urteil vom 22.11.2005 - 53/05 -, Juris Rn. 44; LVerfG M-V, Urteil vom 27.5.2003 - 10/02 -, Juris Rn. 43).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    Sie können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, wobei die kollidierenden Grundsätze in einen schonenden Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfGE 112, 118 - Juris Rn. 64; BVerfGE 118, 277 - Juris Rn. 208; BVerfGE 130, 318 - Juris Rn. 114).

    Bei der danach zu treffenden Entscheidung, ob aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 96, 66 - Juris Rn. 2 f.; BVerfGE 130, 318 - Juris Rn. 161), wurde berücksichtigt, dass das Organstreitverfahren von einem einzelnen Abgeordneten beantragt worden ist und zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen beigetragen hat.

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    Eine rechtliche Bindung an Fraktionsbeschlüsse bei der Abstimmung im Plenum ist jedenfalls unzulässig (vgl. BVerfGE 44, 308 - Juris Rn. 33; StGH, Urteil vom 8.9.1972 - GR 6/71 -, ESVGH 23, 1 ).

    Andererseits hat die vorschlagsberechtigte Fraktion ihm Gehör zu gewähren, seine Interessen und sachlichen Qualifikationen zur Kenntnis zu nehmen und diese nach Möglichkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 121; BVerfGE 44, 308 - Juris Rn. 28).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    Sie können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, wobei die kollidierenden Grundsätze in einen schonenden Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfGE 112, 118 - Juris Rn. 64; BVerfGE 118, 277 - Juris Rn. 208; BVerfGE 130, 318 - Juris Rn. 114).

    Die Solidaritäts- und Loyalitätserwartung der Fraktion ist gemeinschaftsimmanent und korrespondiert mit der Wirkungsverstärkung des einzelnen Mandats durch die Fraktionszugehörigkeit (vgl. BVerfGE 102, 224 - Juris Rn. 56; BVerfGE 112, 118 - Juris Rn. 52; Klein, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 38 Rn. 203 f. ).

  • StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02

    SPD-Fraktion und Abgeordnete im Landtag ./. Abgeordnete im Landtag

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    Zu beachten ist zumindest das allgemeine Willkürverbot (vgl. zur Beweiserhebung durch Untersuchungsausschüsse: StGH, Urteil vom 21.10.2002 - GR 11/02 -, Juris Rn. 91).

    Es ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 89, 132 - Juris Rn. 39), sondern sachfremd entschieden wurde (vgl. StGH, Urteil vom 21.10.2002 - GR 11/02 -, Juris Rn. 91).

  • EGMR, 01.12.2016 - 26570/13

    KUPENKO AND OTHERS v. UKRAINE

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    Jedoch ist die parlamentarische Mitwirkung in einer und durch eine Fraktion - und damit auch die grundsätzliche Möglichkeit, für eine Fraktion im Plenum zu sprechen und mit Stimmrecht in einem Ausschuss mitzuwirken - vom freien Mandat geschützt (vgl. BVerfGE 80, 188 - Juris Rn. 102; BVerfGE 140, 115 - Juris Rn. 92; VerfG Bbg, Urteile vom 16.10.2003 - 4/03 -, Juris Rn. 27, und vom 22.7.2016 - 70/15 -, Juris Rn. 154; VerfGH Berlin, Urteil vom 22.11.2005 - 53/05 -, Juris Rn. 44; LVerfG M-V, Urteil vom 27.5.2003 - 10/02 -, Juris Rn. 43).

    Darüber hinaus gewähren die Fraktionen ihren Mitgliedern weitere zur effizienten Mandatswahrnehmung wichtige Unterstützung, etwa bei der Informationsbeschaffung und -aufbereitung sowie bei der Pflege politischer Kontakte (vgl. VerfG Bbg, Urteil vom 22.7.2016 - 70/15 -, Juris Rn. 154; siehe auch § 1 Abs. 2 Satz 2 FraktionsG).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    Es schützt den einzelnen Abgeordneten vor Beschränkungen bei der Wahrnehmung des Mandats (vgl. BVerfGE 140, 115 - Juris Rn. 91; VerfGH Berlin, Urteil vom 22.11.2005 - 53/05 -, Juris Rn. 44) und gewährt allen Abgeordneten einen Status formaler Gleichheit (vgl. BVerfGE 102, 224 - Juris Rn. 50 ff.).

    Die Solidaritäts- und Loyalitätserwartung der Fraktion ist gemeinschaftsimmanent und korrespondiert mit der Wirkungsverstärkung des einzelnen Mandats durch die Fraktionszugehörigkeit (vgl. BVerfGE 102, 224 - Juris Rn. 56; BVerfGE 112, 118 - Juris Rn. 52; Klein, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 38 Rn. 203 f. ).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17
    Sie können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, wobei die kollidierenden Grundsätze in einen schonenden Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfGE 112, 118 - Juris Rn. 64; BVerfGE 118, 277 - Juris Rn. 208; BVerfGE 130, 318 - Juris Rn. 114).
  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung

  • VerfG Brandenburg, 20.06.1996 - VfGBbg 14/96

    Ablehnung des Erlasses einer eA eines Landtagsabgeordneten, die Ausübung seiner

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Tornadoeinsatz Afghanistan

  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

  • StGH Baden-Württemberg, 28.01.1988 - GR 1/87

    Verfassungsrechtliche Streitigkeit über "Info-Telefon" zur Volkszählung 1987:

  • StGH Baden-Württemberg, 16.04.1977 - GR 2/76

    Organstreit - Ablehnung eines Minderheitsantrags im Baden-Württembergischen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2019 - VGH O 18/18

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses eines Landtagsabgeordneten aus der

    Die Bildung einer Fraktion beruht auf der in Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV jedem einzelnen Abgeordneten gewährleisteten Ausübung des freien Mandats getroffenen freien Entscheidung, ein innerparlamentarisches Abgeordnetenbündnis zu bilden (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvE 4/12 -, BVerfGE 140, 1 [31 Rn. 86]; Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [61 Rn. 97]; siehe auch Schneider, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 85a Rn. 9; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 8, 27), d.h. sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen und mit ihnen zusammen zu bleiben (vgl. H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [629]; betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [130]).

    Darüber hinaus ergibt sich aus den verfassungsrechtlich geschützten Belangen der Fraktion und ihrer Funktion für einen effektiven Parlamentsbetrieb eine verfassungsrechtliche Grenze für die Rechte der einzelnen Abgeordneten (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 4. Juli 2018 - 130/17 -, DVBl. 2018, 1287 [1288]; betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [130]; H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [630]).

    Der Fraktionsausschluss setzt daher ein rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Verfahren sowie einen willkürfreien Entschluss der Fraktionsversammlung voraus (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 - 10/02 -, DÖV 2003, 765 [767]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 - 53/05 -, NVwZ-RR 2006, 441 [443]; betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [131]).

    a) Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Fraktionsausschluss ergeben sich aus dem in Art. 85a Abs. 2 Satz 2 LV niedergelegten Rechtsstaatsprinzip, dem das Parlament und infolgedessen auch seine Fraktionen unterliegen (vgl. Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 476; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 22; Brocker/Perne, LKRZ 2011, 161 [165]; siehe auch LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 - 10/02 -, DÖV 2003, 765 [767]; betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [131]).

    Der Betroffene muss sich zu dem auf seinen Ausschluss gerichteten Antrag äußern können und seine Äußerung muss den Fraktionsmitgliedern vor ihrer Entscheidung so bekannt gemacht sein, dass sie diese berücksichtigen können (vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [132]).

    Die Solidaritäts- und Loyalitätserwartung der Fraktion geht einher mit den dem Abgeordneten über die Fraktionszugehörigkeit vermittelten erweiterten Wirkungsmöglichkeiten in der parlamentarischen Arbeit (vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [130]).

    Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es daher ein legitimes Anliegen und Bedürfnis der Fraktion, in der öffentlichen Darstellung ein einheitliches Erscheinungsbild zu bieten und auf ein geschlossenes, glaubwürdiges und wirkungsmächtiges Auftreten der Fraktion in Parlament und Öffentlichkeit hinzuwirken (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [635]; H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [629]; siehe auch betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [130]).

    Das Willkürverbot ist dabei dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung nicht finden lässt, sondern vielmehr evident sachfremd entschieden wurde (vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [132]; vgl. auch Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [645]: "Extremfälle offensichtlicher Willkür"; siehe allgemein zum Willkürverbot BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 201/51 -, BVerfGE 1, 14 [52]; Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 [23]; Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132 [141]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2020 - VGH O 52/20

    Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen an den Ausschluss eines

    Der Betroffene muss sich zu dem auf seinen Ausschluss gerichteten Antrag äußern können und seine Äußerung muss den Fraktionsmitgliedern vor ihrer Entscheidung so bekannt gemacht sein, dass sie diese berücksichtigen können (vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [132]).

    Die Solidaritäts- und Loyalitätserwartung der Fraktion geht einher mit den dem Abgeordneten über die Fraktionszugehörigkeit vermittelten erweiterten Wirkungsmöglichkeiten in der parlamentarischen Arbeit (vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [130]).

    Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es daher ein legitimes Anliegen und Bedürfnis der Fraktion, in der öffentlichen Darstellung ein einheitliches Erscheinungsbild zu bieten und auf ein geschlossenes, glaubwürdiges und wirkungsmächtiges Auftreten der Fraktion in Parlament und Öffentlichkeit hinzuwirken (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [635]; H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [629]; siehe auch betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [130]).

    Das Willkürverbot ist dabei dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung nicht finden lässt, sondern vielmehr evident sachfremd entschieden wurde (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [443]; LVerfG SH, Urteil vom 29. August 2019 - 1/19 -, NordÖR 2019, 467 [474]; vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129 [132]; vgl. auch Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [645]: "Extremfälle offensichtlicher Willkür"; siehe allgemein zum Willkürverbot BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 201/51 -, BVerfGE 1, 14 [52]; Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 [23]; Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132 [141]).

    Ausgehend von diesen - wie ausgeführt zum Teil bereits isoliert die Annahme eines endgültigen Vertrauensverlusts rechtfertigenden - Gesichtspunkten unterliegt die Bewertung der "Gesamtschau" des Verhaltens der Antragstellerin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ohne dass es für die hier zu treffende Prüfung noch im Einzelnen auf das Verhalten in der Plenarsitzung am 13. November 2019 (keine Beifallsbekundung) und der verfassungsrechtlichen Bewertung einer darauf bezogenen "Vorwerfbarkeit" im Hinblick auf die Grenzziehung zwischen Fraktionsdisziplin und Fraktionszwang ankommt (vgl. zur Androhung des Fraktionsausschlusses bei einer nicht völlig mit der von der Fraktion vertretenen Auffassung übereinstimmenden Rede etwa BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvE 2/58, 2 BvE 3/58 -, BVerfGE 10, 4 [15]; siehe auch VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 1 GR 35/17 -, NVwZ-RR 2018, 129, [131]).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

    Die antragstellende Fraktion im Landtag ist ein durch die Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Zuständigkeiten ausgestatteter "anderer Beteiligter" im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LV und zudem ein "Organteil" im Sinne von § 44 VerfGHG (vgl. VerfGH, Urteile vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 72; vom 13.12.2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 48; und vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 35).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19

    Verfassungsrechtliche Maßgaben für Ordnungsrufe und darauf folgende

    Die Antragsteller sind als Abgeordnete des 16. Landtags von Baden-Württemberg andere Beteiligte im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV; sie sind als solche durch die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtags jeweils mit eigener Zuständigkeit ausgestattet (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 35 m. w. N.).

    154 g) Die Landesverfassung gebietet auch im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen die Einhaltung bestimmter Verfahrensanforderungen (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 54 f.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

    Damit beruft sie sich auf ein verfassungsrechtlich begründetes Recht, das grundsätzlich mit einem Organstreitantrag durchsetzbar ist (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 38, 41 ff.; StGH, Urteil vom 28.1.1988 - GR 1/87 -, ESVGH 38, S. 81 f.; Sächs. VerfGH, Urteil vom 27.10.2016 - Vf. 134-I-15 -, Juris - Rn. 32 ff.).

    Die Rechtsstellung der Fraktionen als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Landtages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ist ebenfalls in Art. 27 Abs. 3 LV begründet (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 45, 47 f.; BVerfGE 93, 195 - Juris Rn. 43; BVerfGE 142, 25 - Juris Rn. 97; Klein, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 38 Rn. 253 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20

    Teilweise erfolgreicher Antrag eines Landtagsabgeordneten im Organstreitverfahren

    g) Die Landesverfassung gebietet auch im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen die Einhaltung bestimmter Verfahrensanforderungen (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 54 f.).

    Zwar kommt eine solche Anordnung im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. VerfGH, Urteil vom 9.11.2020 - 1 GR 101/20 -, Juris Rn. 75; Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 67 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. jüngst BVerfGE 154, 320, 353 - Juris Rn. 97).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach

    Zwar kommt eine solche Anordnung im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 67 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. jüngst Urteil vom 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Juris Rn. 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2023 - 14 S 2699/22

    Corona-Krise; Förderung bestimmter Unternehmen mittels der sog. November- und

    Was hierbei sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132, juris Rn. 39 m. w. N. und Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108, juris Rn. 126; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 - LVerfGE 27, 12, juris Rn. 56).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

    Darüber hinaus gewähren die Fraktionen ihren Mitgliedern weitere zur effizienten Mandatswahrnehmung wichtige Unterstützung, etwa bei der Informationsbeschaffung und -aufbereitung sowie bei der Pflege politischer Kontakte (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 45).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten

    Der Antragsteller ist als Abgeordneter des 16. Landtags anderer Beteiligter im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LV; er ist als solcher durch die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet (vgl. VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 35 m. w. N.).

    Es schützt den einzelnen Abgeordneten vor Beschränkungen bei der Wahrnehmung des Mandats (vgl. BVerfGE 140, 115, 149 f. - Juris Rn. 91 m. w. N.; VerfGH Berlin, Urteil vom 22.11.2005 - 53/05 -, Juris Rn. 44) und gewährt allen Abgeordneten einen Status formaler Gleichheit (VerfGH, Urteil vom 27.10.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 41; vgl. BVerfGE 96, 264, 278 - Juris Rn. 69).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/21

    Heinrich Fiechtner

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2018 - 4 K 24/17

    Grenzen der Redezeitbegrenzung in der Gemeindevertretung

  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 130/17

    Organstreitverfahren des Abgeordneten Andreas Wild erfolglos - Ausschluss aus der

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 1 GR 84/19

    Der Streit um die Fraktionszugehörigkeit

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